Grundsätzlich ist der Lohn einschliesslich weitere Lohnbestandteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geschuldet.
Ausnahme:
Im Falle der Freistellung muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er durch anderweitige Tätigkeit erworben oder zu erwerben unterlassen hat (vgl. BGE 118 II 139 ff.).