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Entlassung / Kündigung

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Abgangsentschädigungen (i.w.S.), aus Gründen des einvernehmlichen Personalabbaus oder der Frühpensionierung

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die einvernehmliche oder frühzeitige Erwerbsaufgabe wird oft durch eine Abgangsentschädigung versüsst.

Tipps:

Abfindungspoker:
In Deutschland wird folgende Formel angewendet:
Lebensalter x Dienstjahre : 60 x Bruttomonatsgehalt = ?
Durch Veränderung des Divisors wird in Deutschen Landen noch ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ein Alterszuschlag generiert (Divisor 50 statt 55).

Solche Abgangsentschädigungen haben vorsorge- und steuerrechtliche Reflexwirkungen: Es wird zwischen Abfindungen mit Vorsorgecharakter und Kapitalleistungen, die Ersatzeinkommen darstellen, unterschieden.

Matchentscheidend ist die Abgrenzung:

  • Kann der Steuerbehörde der Vorsorgecharakter nachgewiesen werden, unterliegt die Abfindung der günstigeren Kapitalauszahlungssteuer.
  • Entsprechend der Richtlinien des Bundes schliessen die meisten Kantone individuelle oder unangemessene Zahlungen vom Vorsorgetarif aus.
  • Sofern und soweit der Nachweis des Vorsorgecharakters nicht gelingt, unterliegen die Abgangsentschädigung annahmeweise als Kapitalabfindungen der Einkommenssteuer, wobei unter bestimmten Voraussetzungen ein reduzierter Satz (jährliche Leistung) für die Besteuerung zur Anwendung gelangt.

Es empfiehlt sich die Hintergründe für die Abgangsentschädigung festzuhalten und vorgängig die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen zu klären.

Tipp:

Überweisung der Abfindungszahlung an die firmeneigene Pensionskasse:

  • Folge: Es fallen vorläufige keine Steuern an (erst bei Kapital- oder Rentenbezug.
  • Deklaration: auf dem Lohnausweis
  • Voraussetzungen:
    • Arbeitsverhältnis muss im Zahlungszeitpunkt noch bestehen.
    • Im Vorsorgereglement muss die Möglichkeit eines Einkaufs vorgesehen sein.
    • Im Zeitpunkt des Austritts muss eine Vorsorgelücke bestehen.
    • Die steuerlichen Einkaufsbeschränkungen müssen eingehalten werden.

Literatur-Tipp:

Dr. Roman Blöchliger, „Wann haben Abgangsentschädigungen Vorsorge-Charakter? in SteuerRevue, Ausgabe Nr. 7-8/2008, S. 498 ff, vgl. insbesondere die Zusammenfassung (G) auf S. 515 f.

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