Das Gesetz (OR 339b ff.) gewährt Arbeitnehmern, die
- mindestens 50 Jahre alt sind und
- eine mindestens 20-jährige Betriebszugehörigkeit ausweisen können,
eine Abgangsentschädigung von
- mindestens 2 Monatsgehältern
- bis ermessensweise 8 Monatslöhne (OR 339c Abs. 2).
Seit Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge bzw. der vollen Freizügigkeit ist die praktische Bedeutung der Abgangsentschädigung gering. Einzig bei Arbeitnehmern wie Teilzeitmitarbeitern, die der geringen Lohnsumme wegen dem Obligatorium nicht unterstehen, kann noch eine Abgangsentschädigung geschuldet sein.
Hinweis und Tipps:
Diese Bestimmungen greifen nur für extrem langjährige Mitarbeiter, die die Stelle vor Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) angetreten haben!
Unbeachtlich sind:
- Umstrukturierungen beim Arbeitgeber (Umwandlung einer Personengesellschaft [zB KLG oder KMG] in eine Aktiengesellschaft)
- ein bloss kurzzeitiges Arbeitsverhältnis bei einem Dritt-Arbeitgeber.