Das Ende eines Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht, dass alle Vertragspflichten erlöschen.
Nachwirkende Pflichten ergeben sich aus Gesetz oder Vertrag.
Nachvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers
Nachwirkende (Neben-)Pflichten des Arbeitnehmers sind:
- Treuepflicht (OR 321a)
- Geheimhaltung Fabrikations- + Geschäftsgeheimnis, sofern keine besondere Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurden, in abgeschwächter Form:
- als Verschwiegenheitspflicht
- Ausnützung der Kenntnis zum eigenen Vorteil ist bei Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers zulässig
- Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen
- Geheimhaltung Fabrikations- + Geschäftsgeheimnis, sofern keine besondere Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurden, in abgeschwächter Form:
- Konkurrenzverbot (OR 340 ff.) » Entlassung und Konkurrenzverbot
Nachvertragliche Pflichten des Arbeitgebers
Nachwirkende (Neben-)Pflichten des Arbeitgebers sind:
- Fürsorgepflicht (OR 328)
- Arbeitszeugnis und/oder Arbeitsbestätigung (OR 330a) » Entlassung und Arbeitszeugnis
- Erteilung von Referenzauskünften
- Informationspflichten zum Versicherungsschutz
- Lohnfortzahlungspflicht bei Tod des Arbeitnehmers [Lohnnachgenuss] (OR 338) für einen weiteren Monat bzw. nach fünfjähriger Vertragsdauer für 2 weitere Monate, je berechnet ab Todestag, sofern er den Ehegatten, minderjährige Kinder oder andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er ein Unterstützungspflicht erfüllt hat
- Abgangsentschädigung (OR 339b) » finanzielle Folgen der Kündigung
- ev. Ruhegeld (Abgeltung bei Frühpensionierung)
- Leistungen aufgrund eines Sozialplanes.