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Entlassung / Kündigung

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Fortbestand des Versicherungsschutzes

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Unfallversicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Datum, an dem der Anspruch auf den halben Lohn aufhört (sog. „Nachdeckungsfrist“).

Ausnahme

  • Keine Nachdeckung besteht für Teilarbeitszeitverhältnisse, wo
    • die Wochenarbeitszeit weniger als 12 Stunden beträgt und
    • sich die Versicherung nicht auf Nichtberufsunfälle erstreckt.
  • Bei der freiwilligen Versicherung vergleiche UVV 137. xxx

Abredeversicherung

  • Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern.
  • Der Abschluss hat vor dem Ende der obligatorischen Unfallversicherung zu erfolgen, gerechnet nicht ab Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ab dem letzten Tag des Bestehens der obligatorischen Unfallversicherung (Ende der „Nachdeckungsfrist“).

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