Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den aus dem Arbeitverhältnis und/oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach UVG ausscheidenden Arbeitnehmer schriftlich zu informieren, dass er dies dem Krankenversicherer zu melden hat.
Folgen der Missachtung:
Der Krankenversicherer kann vom Arbeitgeber den Prämienanteil für die UVG-Deckung samt Verzugszinsen verlangen, da er auch für Leistungen bei einem Unfall aufzukommen hat, sofern und soweit keine Unfallversicherung besteht (KVG 10 und 1 Abs. 2 lit. b).