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Entlassung / Kündigung

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Freizügigkeitsleistung

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; kurz FZG) SR 831.42

Austrittsleistung

Höhe der Austrittsleistung

  • Die Austrittsleistung hat mindestens dem höchsten der nachgenannten 3 Eckwerte zu entsprechen:
    • Technische Austrittsleistung (FZG 15 f.)
    • Mindestbetrag (FZG 17)
    • Altersguthaben gemäss BVG (FZG 18), wobei dies nur für registrierte Vorsorgeeinrichtungen gilt.
  • Technische Austrittsleistung: Die Technische Austrittsleistung wird je nach Typus der Vorsorgeinrichtung (Leistungs- oder Beitragsprimat) unterschiedlich bestimmt:
    • Vorsorgeeinrichtung mit Leistungsprimat: Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen (FZG 16)
    • Vorsorgeeinrichtung mit Beitragsprimat: Austrittsleistung entspricht dem Sparguthaben (auch Altersguthaben bezeichnet) bzw. dem Deckungskapital (FZG 15)
  • Mindestbeitrag: Unabhängig vom Typus der Vorsorgeeinrichtung entspricht der Mindestbetrag der Summe
    • aller vom versicherten Arbeitnehmer eingebrachten Beiträge samt Zins und Zinseszins
    • + die von der versicherten Person geleisteten Beiträge ohne Zins
    • + Zuschlag auf diesen Beiträgen, der abhängig ist vom Alter der versicherten Person beim Austritt und 4 % pro Altersjahr über 20, maximal aber 100 % beträgt.

Fälligkeit der Austrittsleistung

mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (FZG 2 Abs. 3); ab diesem Zeitpunkt ist der Austrittsanspruch zu verzinsen.

Verwendung der Austrittsleistung

  • Barauszahlung an die versicherte Person, unter schriftlicher Ehegatten-Zustimmung:
    • bei Verlassen der Schweiz
    • bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    • bei Austrittsleistung mit weniger als einem Jahresbeitrag.
  • Anteilmässiger Anspruch am Liquidationsergebnis, wenn gleichzeitig mit der Entlassung bzw. mit dem Stellenwechsel stattfindet eine
    • Teilliquidation, welche gegeben ist bei
      • erheblicher Verminderung der Belegschaft
      • Unternehmensrestrukturierung
      • Kündigung des Anschlussvertrages mit einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber (Voraussetzung: Vorsorgereinrichtung besteht trotz Kündigung des Anschlussvertrages weiter). Die Berechnung des Destinatären-Anspruches ist komplex und im Einzelfall zu prüfen.
    • Liquidation.T

Hinweis:

Registrierte Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, für alle Versicherten zu berechnen:

  • BVG-Mindestleistungen
  • BVG-Altersguthaben

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