Arbeitsstreitigkeiten sind geprägt durch einige verfahrensrechtliche Besonderheiten. Dabei greift das materielle Arbeitsrecht in die Prozesshoheit der Kantone ein.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung, die seit dem 01.01.2011 in Kraft ist, schreibt für alle Kantone zwingend ein Schlichtungsverfahren vor. Es ist den Kantonen überlassen, wie sie die Schlichtungsbehörde organisieren.