Der Kündigungswille
- sollte genügend klar und bestimmbar sein
- ist grundsätzlich bedingungsfeindlich
Ausnahmen:
- bedingte Kündigung, bei der der Bedingungseintritt einzig vom Willen des Gekündigten abhängt
- Kündigung für den Fall der Ablehnung eines Vertragsänderungsvorschlages, sog. Änderungskündigung
- zulässig:
- grundsätzliche Zulässigkeit
- aus betrieblichen oder marktbedingten Gründen
- nicht zulässig:
- bei fehlendem sachlichem Grund
- bei Rachekündigung
- Folge: Entschädigungspflicht nach OR 336
- zulässig:
Tipp an Arbeitgeber zur sog. Änderungskündigung:
Hände weg: Als Arbeitgeber laufen Sie bei Nichtannahme des Vertragsänderungsvorschlages Gefahr, dass nachher eine missbräuchliche Kündigung nach OR 336 mit ihren finanziellen Folgen angenommen wird.