LAWINFO

Entlassung / Kündigung

QR Code

Kündbarkeit des Arbeitsvertrages

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ordentliche Kündbarkeit

Kündbar sind

  • unbefristete Arbeitsverträge (OR 335 Abs. 1)
  • Arbeitsverträge mit einer Minimaldauer auf deren Ende hin
  • Arbeitsverträge mit einer Maximaldauer
  • Arbeitsverträge mit fester Vertragsdauer, die stillschweigend fortgesetzt wurden (OR 334 Abs. 2).

Nicht zu kündigen (und damit ohne Kündigungsschutz):
Arbeitsverträge mit fester Vertragsdauer ohne Kündigungsmöglichkeit.

Ausserordentliche Kündbarkeit

Jederzeit fristlos, d.h. mit sofortiger Wirkung kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden

  • aus wichtigem Grund (OR 337 Abs. 1).

Auch unberechtigte fristlose Kündigungen bleiben trotz Rechtswidrigkeit gültig; für die unberechtigt kündigende Partei zieht es die indirekten Sanktionen des Schadenersatzes und der Rechtsverletzungsbusse nach sich.

Keine Kündbarkeit während gesetzlicher Sperrfristen

Ein nach abgelaufener Probezeit sonst kündbarer Arbeitsvertrag kann nicht gültig gekündigt werden:

  • durch den Arbeitgeber während der Arbeitnehmer obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher (OR 336c Abs. 1 lit. a); durch den Arbeitnehmer unter den gleichen Voraussetzungen, sofern der Arbeitgeber selbst an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat (OR 336d)
  • während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen (OR 336c Abs. 1 lit. b).
  • während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin (OR 336c Abs. 1 lit. c).
  • während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt (OR 336c Abs. 1 lit. d).

Folgen der ordentlichen Kündigung während der Sperrzeit:

  • Die während der Sperrfrist vorgenommene Kündigung ist nichtig.
  • Die Kündigung muss nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.

Folgen der fristlosen Kündigung während der Sperrzeit:

  • Keine Wiederholung der Kündigung nach Ablauf der Sperrzeit notwendig.
  • Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten.
  • Die finanziellen Folgen der Kündigung richten sich nach OR 337c

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.