Anspruch?
Das schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf einen die Kündigungsfolgen einer Massenentlassung mildernden Sozialplan.
Es besteht keine gesetzliche Sozialplanpflicht!
Aber:
- In einzelnen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ist der Anspruch Abschluss eines Sozialplans und in wenigen der konkrete Inhalt festgeschrieben.
- Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertreter (OR 335 f.) können natürlich auch das Forum für die Durchsetzung eines Sozialplans bilden.
- Aus welchen Motiven auch immer bietet der restruktuierende Arbeitgeber selber einen Sozialplan an.
Inhalt
Ein Sozialplan enthält meistens folgende Inhalte:
- vorzeitige Pensionierungen
- verlängerte Kündigungsfristen
- Massnahmen zur Unterstützung bei der Stellensuche
- inner- oder überbetriebliche Stellenvermittlung
- outplacement
- Kursprogramme
- Weiterbildung
- Übernahme Umschulungskosten
- Transfer-Organisation
- Abgangsentschädigung
- Durchhalteprämien
- Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
- Übergang von Arbeitsverhältnissen (OR 333)
- Verzeichnis der Anlaufstellen und ihrer Zuständigkeiten
- Ermessensleistungen in Härtefällen.
Tipp:
„Für die Entlassenen sind Outplacements besser als Abfindungen.“ (Professor Norbert Thom, Uni Bern)
Sozialplan und Insolvenz:
Verlangen Sie unseren Informationsbrief „Massenentlassung und SchKG“
Abschluss
Der Abschluss einer Sozialplan-Vereinbarung erfolgt – sofern der GAV keine Regelung vorsieht – meistens
- auf Druck der Gewerkschaften
- unter Mitwirkung des kantonalen Arbeitsamtes, welches im Sinne von OR 335g Abs. 3 zur Lösungssuche verpflichtet ist.
Weiterführende Informationen: Sozialplan
Literatur-Tipp:
- Broschüre „Massenentlassung und Betriebsschliessungen“, hrsg. vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn, 1996
- Broschüre „Personalmassnahmen“, hrsg. vom Zentralverband schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Zürich 1992