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Entlassung / Kündigung

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Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis auch wenn sie ungerechtfertigt ist. Eine ungerechtfertigt fristlose Kündigung zieht Schadenersatzansprüche nach sich:

  • Lohnersatz: Lohn mit all seinen Bestandteilen bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin; die Behandlung aufgelaufener Ferien und Überstunden ist im Einzelfall zu prüfen

  • Rechtsverletzungsbusse: Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen; OR 337c Abs. 3
    • Bemessungskriterien:
      • die soziale und wirtschaftliche Situation beider Parteien
      • die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Entlassenen
      • die Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung
      • die Art, wie gekündigt wurde
      • in Mitverschulden des Arbeitnehmers
      • das Alter des Arbeitnehmers
      • die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entlassung auf den Arbeitnehmer.
    • Die Entschädigung muss proportional zur Beeinträchtigung sein.
    • Die Missbräuchlichkeit ist als einer der Umstände zu berücksichtigen; grosses Richterermessen.
    • Kein Entschädigungsanspruch bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung, die der Arbeitnehmer selber ausspricht.

Hinweis an Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber muss bei einer an sich gerechtfertigten fristlosen Entlassung eines Arbeitnehmers sich das Fehlverhalten eines andern Mitarbeiters als eigenes Verschulden anrechnen lassen.

Hinweis an Arbeitnehmer:

Auch bei fristloser Entlassung besteht eine Verpflichtung zur Schadensminderung!

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