Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis auch wenn sie ungerechtfertigt ist. Eine ungerechtfertigt fristlose Kündigung zieht Schadenersatzansprüche nach sich:
- Lohnersatz: Lohn mit all seinen Bestandteilen bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin; die Behandlung aufgelaufener Ferien und Überstunden ist im Einzelfall zu prüfen
- Rechtsverletzungsbusse: Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen; OR 337c Abs. 3
- Bemessungskriterien:
- die soziale und wirtschaftliche Situation beider Parteien
- die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Entlassenen
- die Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehung
- die Art, wie gekündigt wurde
- in Mitverschulden des Arbeitnehmers
- das Alter des Arbeitnehmers
- die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entlassung auf den Arbeitnehmer.
- Die Entschädigung muss proportional zur Beeinträchtigung sein.
- Die Missbräuchlichkeit ist als einer der Umstände zu berücksichtigen; grosses Richterermessen.
- Kein Entschädigungsanspruch bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung, die der Arbeitnehmer selber ausspricht.
- Bemessungskriterien:
Hinweis an Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber muss bei einer an sich gerechtfertigten fristlosen Entlassung eines Arbeitnehmers sich das Fehlverhalten eines andern Mitarbeiters als eigenes Verschulden anrechnen lassen.
Hinweis an Arbeitnehmer:
Auch bei fristloser Entlassung besteht eine Verpflichtung zur Schadensminderung!