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Entlassung / Kündigung

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Insolvenzentschädigung (IE)

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die IE kommt nur zum Tragen, wenn nebst Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Seiten des Arbeitgebers zusätzlich eine Veränderung eintritt, nämlich die Insolvenz.

Die IE deckt die Lohnforderungen

  • aus den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung über den Arbeitgeber
  • nicht aber aus der Zeit nach Konkurseröffnung (dort greift die AlE).

Solange über den Arbeitgeber der Konkurs nicht eröffnet ist, kann der Anspruch auf IE nicht entstehen (Problem der Konkursverschleppung).

Stellen Sie bitte den zuständigen Stellen rechtzeitig die Fragen:

  • In welchem Umfang sind meine Lohnansprüche gedeckt?
  • Ab wann muss ich mich zur Stellenvermittlung anmelden?
  • Ab wann wird die IE von der AE abgelöst?
  • Soll das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden?
    • U.E. eher nein (Einstelltage wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit/Einzelfallprüfung)
    • Sicherstellung des Lohnes verlangen (OR 83)
    • Antrag auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung infolge Zahlungseinstellung des Arbeitgebers, zusammen mit der Arbeitnehmervertretung oder Mitarbeiterkollegen?

Den betroffenen Arbeitnehmer trifft (fortlaufend) eine Schadensminderungspflicht.

Leistungsrelevante IE-Faktoren

Für die Ausrichtung der IE folgendes zu beachten:

  • Es gelten grundsätzlich die Prinzipien der AlE auch für die IE.
  • Unterschiede ergeben sich bei folgenden Punkten:
    • Leistungsdauer: max. 6 Monate.
    • Kein IE-Anspruch haben Geschäftsleitungsmitglieder, die nicht in einem sog. „Subordinationsverhältnis“ standen.
    • Verwirkungsfrist: 60 Tage ab Publikation der Konkurseröffnung.
    • Subrogation der Lohnansprüche des Arbeitnehmers vs. Arbeitgeber (Konkursmasse) auf die Kasse (AVIG 54).
    • Pflicht zur Forderungseingabe beim Konkursamt (AVIG 55).

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