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Entlassung / Kündigung

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Abzüge

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mehrkosten

Grundsatz

Ausgaben für Stellensuche können als Gewinnungskosten für künftige Erwerbseinnahmen nicht abgezogen werden, weil ihnen der unmittelbare Bezug zum Einkommen der der Veranlagungsperiode fehlt.

Ausnahme

Der „Grundsatz“ für Berufseinsteiger kann bei Arbeitnehmern in der schwierigen Phase ihrer Stellensuche nicht tel quel übernommen werden. Steuersekretäre mit Einfühlungsvermögen werden als Berufsauslagen auch folgende Kosten zulassen:

  • Annoncekosten der Stelleninserate
  • Allfällige Honorare eines Stellenvermittlers
  • Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

Minderkosten

Der Arbeitnehmer muss sich für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit natürlich auch Minderaufwendungen anrechnen lassen:

  • Kosten für den Arbeitsweg
  • Kosten für auswärtige Verpflegung.

Sozial- und Versicherungsbeiträge

Von den Steuern abgezogen werden können:

  • Beiträge an die 2. Säule
  • Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge), betragsabhängig davon, ob der Arbeitslose einer Pensionskasse angeschlossen ist bzw. bei der Auffangeinrichtung nach BVG 47 seine Vorsorge fortsetzt bzw. mittels Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto seine Vorsorge beibehält
  • die von Bezügern von Arbeitslosentaggeldern geleisteten Beiträge.


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