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Zuständigkeit des Gerichts

Bei Arbeitsstreitigkeiten ohne Auslandbezug gibt für die Frage nach dem zuständigen Gericht die Zivilprozessordnung (ZPO) Auskunft.

  • Örtliche Zuständigkeit:
    • Nach Wahl des Klägers (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) am
      • Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder
      • Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet [ZPO 34 Abs. 1].
      • Ort einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung (ZPO 11).
    • Die stellensuchende Person oder ein Arbeitnehmer am
      • Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person (ZPO 34 Abs. 2)
    • Auf die Gerichtsstände nach ZPO 34 kann der Arbeitnehmer nicht im voraus oder nicht durch Einlassung verzichten (ZPO 35 Abs. 1 lit. d).
      • Gerichtsstandsvereinbarungen können nur gültig nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden (ZPO 35 Abs. 2 i.V.m. ZPO 17).

  • Sachliche Zuständigkeit: Welches Gericht (das ordentliche Zivilgericht oder ein spezielles Arbeitsgericht) zuständig ist, bestimmt das jeweilige kantonale Prozessrecht.

  • Schiedsgerichte (durch nachträgliche Schiedsabreden): Die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Streiterledigung richtet sich nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht; einzelne Kantone erklären staatliche Gerichtsinstanzen zwingend als alleine zuständig.

Cross border-Arbeitsstreitigkeiten:

Für Informationen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten vgl.

» arbeitsstreitigkeiten.ch
» forum-shopping.ch

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