Zuständigkeit des Gerichts
Bei Arbeitsstreitigkeiten ohne Auslandbezug gibt für die Frage nach dem zuständigen Gericht die Zivilprozessordnung (ZPO) Auskunft.
- Örtliche Zuständigkeit:
- Nach Wahl des Klägers (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) am
- Wohnsitz oder Sitz des Beklagten oder
- Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet [ZPO 34 Abs. 1].
- Ort einer geschäftlichen Niederlassung oder Zweigniederlassung (ZPO 11).
- Die stellensuchende Person oder ein Arbeitnehmer am
- Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person (ZPO 34 Abs. 2)
- Auf die Gerichtsstände nach ZPO 34 kann der Arbeitnehmer nicht im voraus oder nicht durch Einlassung verzichten (ZPO 35 Abs. 1 lit. d).
- Gerichtsstandsvereinbarungen können nur gültig nach Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen werden (ZPO 35 Abs. 2 i.V.m. ZPO 17).
- Nach Wahl des Klägers (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) am
- Sachliche Zuständigkeit: Welches Gericht (das ordentliche Zivilgericht oder ein spezielles Arbeitsgericht) zuständig ist, bestimmt das jeweilige kantonale Prozessrecht.
- Schiedsgerichte (durch nachträgliche Schiedsabreden): Die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Streiterledigung richtet sich nach dem zuständigen kantonalen Prozessrecht; einzelne Kantone erklären staatliche Gerichtsinstanzen zwingend als alleine zuständig.
Cross border-Arbeitsstreitigkeiten:
Für Informationen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten vgl.







